Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Twintour

Die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten in Bezug auf die Organisation und den Verkauf von Reisen oder Aufenthalten werden durch das Gesetz Nr. 92-645 vom 13. Juli 1992 (J.O. vom 14.07.92) und seine Durchführungsverordnung Nr. 94-490 vom 15. Juni 1994 (J.O. vom 17.06.94) geregelt und gelten für die angebotene Reise.

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Agathe Doyennette.
Geschäftsname: Agence Twintour
Tätigkeit: Tätigkeiten von Reisebüros.
SARL mit einem Kapital von 24.000 €.
Hauptsitz: 625 RUE LOUIS DUSSART 62700 Bruay-La-Buissière.
Handelsregister: 439 468 547 R.C.s. Arras
Code Tätigkeit: 7911Z
Siret: 43946854700039
Atout France: IMO74110057
Finanzielle Garantie: APST

Jede Anmeldung setzt die Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus.

1. Anmeldungen

Um an der angebotenen Reise teilzunehmen, muss der Anmeldeantrag unterschrieben zurückgeschickt werden und eine Anzahlung von 40% geleistet werden; der Restbetrag muss 45 Tage vor der Abreise bezahlt werden.

Wenn die Restzahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen ist, gilt die Reiseanmeldung als storniert und der Kunde muss die in Absatz 4 dieser Bedingungen vorgesehenen Stornierungsgebühren zahlen.

Ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zusammen mit der Anmeldung unterschrieben zurückgeschickt werden. Nach Bestätigung der Reise muss uns ein unterschriebenes Exemplar der Bestellung zugesandt werden.

2.Tarife

Unsere Preise beinhalten die auf dem Bestellschein angegebenen Leistungen. Sie variieren je nach der angebotenen Tour oder Rallye.

3.Stornierung/Änderung durch den Organisator

TWINTOUR behält sich das Recht vor, 45 Tage vor der Abreise die Reise aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu stornieren.

Wenn möglich, wird dem Teilnehmer dann ein anderes Abreisedatum vorgeschlagen.

Wenn dieser die Änderung nicht akzeptieren kann, werden ihm die gezahlten Beträge vollständig zurückerstattet.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Tour oder die Abreisedaten zu ändern, wenn ihm dies von Schifffahrtsgesellschaften, anderen Dienstleistern oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen auferlegt wird.

4. Stornierung durch den Klienten

Gemäß Artikel L.221-28-12 des Verbraucherschutzgesetzes für außerhalb von Einrichtungen durchgeführte touristische Pauschalreisen kann das Widerrufsrecht nicht ausgeübt werden.
Im Falle einer Stornierung muss der Kunde TWINTOUR per Post über seine Entscheidung informieren. Je nach Datum der Stornierung hat der Kunde folgende Stornierungskosten zu entrichten: (es gilt das Datum des Poststempels).

- Mehr als 60 Tage vor Abreise............... 20 % des Gesamtbetrags.
- Von 59 bis 40 Tage vor Abreise ...............40 % des Gesamtbetrags
- Von 39 bis 20 Tage vor Abreise ...............60 % des Gesamtbetrags
- 19 bis 10 Tage vor Abreise.................80 % des Gesamtbetrags
- Weniger als 10 Tage vor der Abreise ...........100 % des Gesamtbetrags

5. Abtretung eines Vertrags

Der Teilnehmer kann seinen Vertrag vor Reisebeginn an eine Person übertragen, die alle Voraussetzungen für die Durchführung der Reise erfüllt und die diese Bedingungen unterzeichnet hat.

Dieser Ersatz durch einen anderen Teilnehmer hat eine pauschale Kostenrechnung von 90 € zur Folge. Der Abtretende und der Übernehmer haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restpreises.

6. Haftungsbeschränkungen

TWINTOUR ist nicht verantwortlich :

Vom Seetransport: Eine Reederei kann gezwungen sein, das Datum einer Abfahrt zu ändern, insbesondere in Zeiten von Streiks des Personals der Reederei oder der Häfen, aus Gründen der Sicherheit der Reisenden oder bei wetterbedingten Verspätungen.

In diesem Fall kann TWINTOUR nicht haftbar gemacht werden und auch im Falle einer Änderung des ursprünglich vorgesehenen Programmablaufs kann ihm keine Entschädigung angerechnet werden.

Versäumnisse, ungesetzliche, schuldhafte Handlungen von Hoteliers und anderen Dienstleistern sowie deren Angestellten und Agenten, die den Teilnehmern, ihren Effekten und persönlichen Angelegenheiten Schaden zufügen.

Im Falle einer Unterbrechung oder Stornierung der Reise, die durch Vorfälle höherer Gewalt (Krieg, Aufruhr, Katastrophen, Epidemien usw.) verursacht wird, übernimmt TWINTOUR keine Kosten und Auslagen, die durch diese Vorfälle entstehen.

Im Falle von Konflikten oder Unruhen, die in den durchquerten Ländern entstehen, ist TWINTOUR nicht verantwortlich für die Unmöglichkeit, die Leistungen ganz oder teilweise zu erfüllen.

TWINTOUR haftet nicht für Verluste, Diebstähle, Personen- oder Sachschäden, die während der Reise auftreten. Der Teilnehmer verpflichtet sich, auf zivil- oder strafrechtliche Ansprüche gegen TWINTOUR zu verzichten.

In keinem Fall kann TWINTOUR für Verkehrsunfälle oder Vorfälle, die auf äußere Faktoren zurückzuführen sind (klimatische Vorfälle, schlechter Straßenzustand, streunende Tiere, Naturkatastrophen), haftbar gemacht werden.

TWINTOUR ist nicht verantwortlich für die Nichtzahlung von Extras der Teilnehmer, für Schäden oder Beeinträchtigungen, die diese während der Reise verursachen, für Strafprotokolle, für die die Teilnehmer verantwortlich sind, wobei alle diese Kosten ausschließlich vom Teilnehmer zu tragen sind.

7. Pflichten des Teilnehmers

Der Teilnehmer ist für seine eigene Sicherheit und die seiner ihn begleitenden Angehörigen voll verantwortlich.

Der Teilnehmer muss sich an die Regeln und Gesetze halten, die in den besuchten Ländern gelten.

Bei Verstößen ist er allein verantwortlich, insbesondere wenn er keinen Helm trägt (bei Motorradfahrern) oder wenn er Drogen benutzt, besitzt oder mit sich führt, ebenso wie bei Überschreitung der gesetzlichen Promillegrenze.

Er verpflichtet sich, die Geschwindigkeitsbegrenzungen und die im Land geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Er sollte mit seinem Fahrzeug vertraut sein und in der Lage sein, über einen längeren Zeitraum zu fahren.

Der Teilnehmer verpflichtet sich, sein Fahrzeug nach Frankreich zurückzubringen, da Twintour von jeglicher Haftung befreit ist.

8. Versicherungen

Twintour bietet dem Teilnehmer an, den AXA-Gruppenvertrag abzuschließen, um die Risiken der Stornierung der Reise, des Gepäckverlustes und der sanitären Rückführung von Personen abzudecken. Die eventuelle Rückführung des Fahrzeugs muss über den Versicherer des Fahrzeugs des Teilnehmers abgewickelt werden.

Die folgenden Leistungen werden Personen gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im französischen Mutterland oder in europäischen Grenzländern und in der Schweiz haben, gegen einen Beitrag von 3,05 % des Reisepreises. Eine Zusammenfassung der Leistungen ist unten aufgeführt, die allgemeinen Vertragsbestimmungen werden Ihnen zusammen mit Ihrem Reiseheft zugeschickt.

Stornierung : Erstattung der gemäß den oben beschriebenen Verkaufsbedingungen der Reise geschuldeten Beträge (mit Ausnahme der Bearbeitungsgebühren), wenn Sie Ihre Reise vor der Abreise stornieren müssen, weil Sie selbst, Ihr Ehepartner (rechtlich oder tatsächlich) oder Ihre Begleitperson schwer erkrankt, schwer verunglückt oder gestorben ist, sofern auf derselben Rechnung aufgeführt (einschließlich der Verschlimmerung früherer Krankheiten und der Folgen eines früheren Unfalls) Ihrer Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie und/oder der Ihres Ehepartners oder der der Sie begleitenden Person, sofern auf derselben Rechnung aufgeführt, Ihrer Geschwister, Schwager, Schwägerinnen, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter.

Der Versicherer leistet auch infolge von: Schwangerschaftskomplikationen vor dem 6. Monat, Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen von Ihnen oder Ihrem Ehepartner. Zerstörung der Geschäfts- und/oder Privaträume zu mehr als 50 % durch Brand, Explosion oder Wasserschaden.

Selbstbehalt 18 € pro Person. Jeder Schadensfall muss innerhalb von zwei Tagen bei Twintour gemeldet werden (per Fax, E-Mail oder Post, wobei der Poststempel gilt) und innerhalb von fünf Tagen (2 Tage für Gepäck) per Einschreiben mit Rückschein bei Twintour und bei der Versicherungsgesellschaft DIOT MONTAGNE Immeuble Acropôle 88, av. d'Aix-les-bains 74600 SEYNOD bestätigt werden. Das Datum des Eintritts des Schadensfalls ist in jedem Fall das Datum, das die Höhe der Entschädigung durch die Versicherung bestimmt.

Was nicht von der Reiserücktrittsversicherung abgedeckt wird :

Gemeinsame Ausschlüsse für alle Risiken: Bürger- oder Auslandskrieg, Aufstände, Volksbewegungen, freiwillige Teilnahme einer versicherten Person an Aufständen oder Streiks, Pandemien und Virusepidemien aller Art, Zerfall des Atomkerns oder jegliche Strahlung aus einer Energiequelle mit radioaktivem Charakter, Alkoholismus, Trunkenheit, Gebrauch von Medikamenten, Drogen oder Betäubungsmitteln, die nicht ärztlich verordnet sind, jede vorsätzliche Handlung, die die Garantie des Vertrags nach sich ziehen kann.

Stornierungen, die durch eine Person verursacht werden, die zum Zeitpunkt der Buchung der Reise oder des Vertragsabschlusses im Krankenhaus liegt. Schwangerschaftskomplikationen, wenn die Person zum Zeitpunkt der Abreise im sechsten Monat schwanger ist.

Krankheiten, die eine psychische oder psychotherapeutische Behandlung erfordern, einschließlich Nervenzusammenbrüchen, die zum Zeitpunkt der Stornierung der Reise keinen Krankenhausaufenthalt von mindestens fünf Tagen erforderten.

Die Gegenanzeige oder das Vergessen einer Impfung

Unfälle, die sich aus der Ausübung folgender Sportarten ergeben: Bobfahren, Klettern, Skeleton, Bergsteigen, Rennrodeln, alle Luftsportarten sowie Unfälle, die sich aus der Teilnahme an oder dem Training für Spiele oder Wettkämpfe ergeben.

Die Nichtvorlage, aus welchem Grund auch immer, von Dokumenten, die für die Reise unerlässlich sind, wie z. B. Reisepass, Visum, Fahrscheine, Impfpass.

Krankheiten, Unfälle, die zwischen dem Datum des Kaufs Ihrer Reise und dem Datum des Abschlusses des vorliegenden Vertrags erstmals festgestellt wurden, einen Rückfall erlitten haben, sich verschlimmert haben oder Gegenstand eines Krankenhausaufenthalts waren.

Gepäck: 800 €. Erstattung von persönlichen Gegenständen und Effekten bei Verlust durch ein Transportunternehmen, Diebstahl oder Beschädigung. Selbstbeteiligung von 55 € bei Schäden an Koffern. Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Schmuck und andere Wertgegenstände werden bis zu 50 % der Versicherungssumme erstattet.

Haftpflicht: Personenschäden: 4.573.470 € pro Schadensfall , Sachschäden 75.000 € pro Schadensfall - Rechtsschutz: 1.520 € pro Rechtsstreit - Vorschuss auf Strafkaution: 7.623 € pro Unfall.

Assistance-Rückführung: Transport, medizinische Rückführung: Transportkosten - zusätzliche Erstattung von medizinischen Kosten im Ausland: 7623 €, Zahnarztkosten: 76 € - Selbstbeteiligung pro Ereignis: 35 € - Vorschuss auf Krankenhauskosten im Ausland: 7623 € Rückführung von Familienmitgliedern : Transportkosten - Anwesenheit im Krankenhaus: Transportkosten - Hotelkosten: (max. 10 Tage) max. 60 € pro Tag - Leichentransport im Todesfall: Transportkosten - Sargkosten: max. 762 € - vorzeitige Rückreise: Transportkosten - Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungsaktionen auf See oder in den Bergen: 1.525 € - Versand von Medikamenten: Versandkosten - Begleitung von Kindern unter 15 Jahren: Transportkosten.

9.Reklamation

Jede Beschwerde muss per Einschreiben spätestens 15 Tage nach der Rückkehr von der Reise eingereicht werden, wobei unbedingt der vom lokalen Dienstleister ausgestellte Bericht über den Vorfall beigefügt werden muss. Es wird darauf hingewiesen, dass jede Beschwerde, die per Fax, Telefon, einfacher Post, E-Mail oder auf anderem Wege, nicht fristgerecht oder nicht bei dem/den betreffenden Dienstleister(n) eingereicht wird, nicht berücksichtigt werden kann.
Im Streitfall kann der Kläger entweder eines der nach der Zivilprozessordnung örtlich zuständigen Gerichte oder das Gericht des Ortes, an dem er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnte, anrufen.
Nach Ablauf dieser Frist werden keine Beschwerden mehr berücksichtigt. Wir werden uns nach Kräften bemühen, eventuelle Streitigkeiten gütlich beizulegen. TWINTOUR hat einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag bei GENERALI France in Paris abgeschlossen.

TWINTOUR verfügt über eine finanzielle Garantie bei APST.

10. administrative Formalitäten

Der Teilnehmer muss die folgenden Dokumente vorlegen:Einen gültigen Führerschein.

Gültiger Personalausweis für Länder in Europa und gültiger Reisepass für Länder außerhalb Europas.

Fahrzeugschein und, falls er/sie nicht Eigentümer/in des Fahrzeugs ist, eine unterschriebene Genehmigung des Eigentümers.

Versicherungsnachweis (Grüne Karte), aus dem hervorgeht, dass das besuchte Land von seiner Versicherungsgesellschaft abgedeckt wird (insbesondere für Marokko).

Wenn der Teilnehmer die in Absatz 8 vorgeschlagene Versicherung nicht abschließt und die gesamte Reise nicht mit einer "hochwertigen" Kreditkarte bezahlt, die den Krankenrücktransport abdeckt, muss er sicherstellen, dass seine Versicherung den Krankenrücktransport vorsieht.

11.Verschiedenes

Im Falle einer mechanischen Panne oder eines Unfalls muss der Teilnehmer das Problem mit seiner eigenen Autoversicherung regeln, da Twintour keine mechanische Hilfe anbietet.
Die Etappen können aus zwingenden Gründen geändert werden.